Freitagsbrief 03/2022_23

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Dieses sieht vor, dass der Impfschutz gegen Masern für Schülerinnen und Schüler, aber auch für alle anderen in der Schule tätigen Personen vorhanden sein und nachgewiesen werden muss! Ein Nachweis liegt vor nach 2 Masernschutzimpfungen oder nach einer Maserninfektion (Immunität gegen Masern). Den Nachweis der Immunität kann nur ein Arzt bzw. eine Ärztin erstellen. Der Nachweis muss der Schule vorliegen und wird in der Schülerakte aufbewahrt. Sollte aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich sein, muss der Schule auch darüber ein ärztlicher Nachweis vorgelegt werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie habe ich mir die Nachweise in den vergangenen beiden Jahren zwar bei der Schulanmeldung vorlegen lassen, aber keine amtliche Bescheinigung eingefordert, Nun müssen wir dieses aber nachholen. Ich bitte Sie, mir den Nachweis bis November  abzugeben. Sie hätten also in den Herbstferien Zeit, den Nachweis zu besorgen. Falls ich bis Ende November diesen Nachweis nicht bekomme, muss ich die entsprechenden Schülerinnen und Schüler beim Gesundheitsamt melden. Falls Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an mich.

Ute Mülling

Anlage: Formular für die ärztliche Bescheinigung über den Masernschutz

Noch mal zu Erinnerung: Der Anrufbeantworter der Schule für Entschuldigungen oder Mitteilungen ist Tag und Nacht erreichbar: 02741 – 9107330